Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Menke Glas GmbH

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Lieferungs- und Leistungsbedingungen sind verbindlich für sämtlich Lieferungen und Leistungen der Firma Menke Glas GmbH, Bielefeld. Sie besitzen uneingeschränkte Geltung gegenüber Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB und soweit gem. § 305 ff. BGB zulässig auch gegenüber Verbrauchern. Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden grundsätzlich nicht Bestandteil von uns geschlossener Verträge, es sei denn, deren Geltung wurde zuvor schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.

Die nachstehenden Bedingungen bestimmen auch dann den Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos liefern.

Ist der Besteller als Unternehmer oder freiberuflich im baugewerblichen Bereich tätig, gelten für sämtliche von uns auszuführenden Bau- und insbesondere Montageleistungen auch die Bestimmungen der VOB Teil B und C in der zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Fassung gleichviel, ob die Leistung durch uns oder von uns beauftragte Unternehmen ausgeführt wird.

2. Angebote

In Katalogen und Verkaufsunterlagen gleich in welcher Art der Veröffentlichung aufgeführte Preisangaben und Angebote sind stets unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet.

Zusicherungen hinsichtlich der Eignung und Verwendbarkeit oder eine Beratung sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich abgegeben werden.

Verbindliche Aufträge kommen ausschließlich durch schriftliche Bestätigung immer erst zustande. Auftragsbestätigungen sind verbindlich, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich widerspricht. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle unverzüglicher Lieferung oder Ausführung auch der Lieferschein oder Rechnung.

Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwingend der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt ausdrücklich auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Ergänzend finden zusätzliche sich auf die Besonderheiten des Werkstoffes Glas gründende gesonderte Bedingungen sowie die branchenüblichen Handelsbräuche Anwendung, soweit rechtlich zulässig.

Nachträgliche, von der Auftragsbestätigung abweichende Wünsche des Bestellers können aufgrund der Besonderheiten des Werkstoffes Glas nur dann berücksichtigt werden, wenn der schriftliche Änderungswunsch uns vor dem Beginn der Herstellung oder des Zuschnittes zugeht. Es ist sodann ein neuer Preis vor Herstellung oder Zuschnitt unter Berücksichtigung der durch die Änderung sich ergebenden Aufwendungen zu vereinbaren.

Erfolgen Zuschnitt oder Produktion nach den vom Besteller angegebenen Maßen übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Maße. Erfolgt Montage durch uns, sind vom Besteller angegebene Maße unverbindlich, verbindlich werden nur die von uns ausgemessenen Dimensionen.

In unserem Lieferumfang sind Kosten für Zusatzleistungen (z.B. Glasstatik, ZiE, Prüfungen, Energieberechnungen, o.ä.) nicht enthalten. Diese müssen gesondert beauftragt und vergütet werden. Kosten für Zulassungen und Genehmigungen und sämtliche öffentliche Abgaben wie Steuern, Zölle, Stempelkosten, TÜV-Gebühren, etc., die für die besondere Bestellung des Käufers/Auftraggebers erforderlich werden, trägt dieser.

3. Lieferung

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind von uns mitgeteilte Lieferfristen unverbindlich und annähernd. Fest vereinbarte Lieferfristen bedürfen zwingend der Schriftform. Sie beginnen nicht vor endgültiger Klärung der technischen Fragen zu laufen. Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Lieferfrist keinesfalls vor Eingang der Anzahlung bei uns.

Wünsche des Kunden bezüglich der Lieferfristen und –termine begründen keinesfalls eine verbindliche Lieferfrist, auch wenn wir bemüht sind, diesen Wünschen nachzukommen.

Lieferfristen verlängern sich ohne zusätzliche Vereinbarung im Falle, dass wir aufgrund höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen oder Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten (Beginn und Ende solcher Hindernisse teilen wir schnellst möglich mit) nicht in der Lage sind zu liefern.

Dies gilt ebenfalls, wenn der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber im Verzug ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller in laufender Geschäftsverbindung aus anderen Einzelvorfällen sich im Verzug befindet.

Für die rechtzeitige Lieferung vertreten wir nur eigenes Verschulden sowie das unserer Erfüllungsgehilfen. Verschulden unserer Lieferanten verpflichtet uns nicht zum Schadenersatz. Beide Teil sind berechtigt, von dem jeweils anderen Teil die Erklärung zu verlangen ob in einem solchem Falle der Lieferverzögerung ein Rücktritt vom Vertrage oder die Lieferung verlangt wird.

Teillieferungen sind, soweit zumutbar zulässig.

Bei Bauleistungen oder bei Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers/Käufers sind wir berechtigt, die Leistung von der Gestellung einer angemessenen Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist abhängig zu machen.

Nach Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag unter Vorbehalt unserer Schadensersatzansprüche zurückzutreten.

4. Gefahrübergang / Versand

Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit Übergabe an den Transporteur gleichgültig ob vom Besteller, Hersteller oder uns beauftragt, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an der vom Besteller angeordneten Stelle zum Abladen bereit steht.

Abladetätigkeiten werden von unseren Mitarbeitern grundsätzlich nicht vorgenommen. Der Besteller ist verantwortlich dafür, dass geeignete Arbeitskräfte und Hilfswerkzeuge zur Verfügung stehen, da das Abladen bereits in die Gefahr des Bestellers fällt.

Ist unser Personal auf Wunsch des Bestellers beim Abladen behilflich, so handelt dieses Personal in diesem Falle als Erfüllungsgehilfe des Bestellers.

Die Wahl der Versandart steht uns zu. Wir berücksichtigen Wünsche des Bestellers nach Möglichkeit. Unübliche Versandwünsche des Bestellers bedürfen der schriftlichen gesonderten Vereinbarung mit entsprechender Kostenregelung.

Verzögert sich der Versand aus Gründen die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit der Übernahme in das Lager wird die Warenrechnung unmittelbar fällig.

Mehrwegverpackungen und Tansportgestelle werden von uns nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe dieser Verpackungen und Gestelle hat innerhalb 10 Tagen ab Lieferungen zu erfolgen. Die Anzeige der Abholbereitschaft muss innerhalb dieser Frist schriftlich bei uns eingehen. Unterbleibt dies, so sind wir berechtigt ab dem 11. Tag für jede Woche der weiteren Überlassung Leihgebühren in Höhe von 10% des Anschaffungspreises zu berechnen.

Einwegverpackung geht in das Eigentum des Kunden über und wird nicht zurückgenommen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten netto ab Werk. Kosten für Fracht, Verpackung und Versand sowie der jeweils zum Zeitpunkt der Ausführung anfallenden Mehrwertsteuer sind hinzuzurechnen.

Unsere im Angebot ausgewiesenen Preise sind verbindlich, sofern Lieferung innerhalb vier Wochen erfolgt. Bei längerer Lieferfrist ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung erfolgter Preissteigerungen ein neuer Preis zu vereinbaren.

Bei Teillieferungen sind wir stets berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Einer besonderen Vereinbarung hierzu bedarf es nicht.

Rechnungen werden mit Zugang fällig. Der Besteller gerät in Verzug, soweit nicht innerhalb 30 Tagen nach Rechnungszugang gem. § 286 BGB Zahlung geleistet wird.

Auf reine Lieferrechnungen gewähren wir bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungszugang Skontoabzug in Höhe von 2 %.

Sollte Gegenstand unserer Beauftragung auch eine Montageleistung sein, so wird somit auf diese Rechnung hierauf ein Skontoabzug nicht gewährt.

Mangels anderweitiger Bestimmung wird jedwede Zahlung zunächst auf die längst laufende offene Verbindlichkeit sowie hierauf entfallender Zinsen verrechnet.

Im Falle des Zahlungsverzuges behalten wir uns vor, zukünftige Lieferungen von Zahlung per Vorkasse abhängig zu machen.

Die Aufrechnung ist zulässig ausschließlich mit uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ansonsten ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

Liegt ein wichtiger Grund vor, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, und zwar insbesondere: a.) bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers/Auftraggebers, sofern dieser nicht innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist seine Leistung bewirkt oder ausreichend Sicherheit gestellt hat; b.) bei Betriebsunterbrechungen oder -störungen wegen höherer Gewalt oder anderen von uns nicht zu vertretenden Hindernissen, wir Aufruhr, Streik pp..

6. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an gelieferter Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bei uns. Im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, solange nicht sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ausgeglichen sind. Veräußert der Besteller die Ware weiter oder verarbeitet diese, so steht uns die hieraus entstehende Forderung des Bestellers gegenüber seinem Kunden in Höhe der uns zustehenden Forderung zu (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges von dem Besteller Auskunft zu verlangen, an wen die unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung weitergeliefert worden ist und sind weiterhin berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Kunden des Bestellers anzuzeigen und den uns zustehenden Teil der Forderung unmittelbar gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

7. Gewährleistung

Unsere Gewährleistung beschränkt sich aufgrund der Natur und der technischen Eigenschaften des Werkstoffes Glas darauf, dass bei Gefahrübergang sich keine Mängel und Beschädigungen feststellen lassen, die der Gewährleistung unterfallen.

Der Besteller ist verpflichtet, jegliche Lieferung in allen Stücken und Einzelteilen bei Gefahrübergang auf Beschädigungen zu untersuchen.

Unterlässt er dies, auch grob fahrlässig, ist dem Besteller verwehrt, sich auf Gewährleistungsrechte zu berufen.

Der Besteller ist verpflichtet, jeglichen bei Gefahrübergang erkennbaren Mangel oder Beschädigung unverzüglich unmittelbar schriftlich uns gegenüber geltend zu machen. Verspätet eingegangene Mängelrügen können nicht berücksichtigt werden.

Im Übrigen handelt der Besteller sofern Kaufmann für die eigene Sorgfalt im Rahmen der Vorschriften des HGB.

Herstellungsbedingte Unregelmäßigkeiten hinsichtlich Dimension, Dicke oder Farben begründen, soweit im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen liegend, keine Gewährleistungsrechte, es sei denn, eine entsprechende Garantieerklärung ist durch uns abgegeben. Die branchenüblichen Maßtoleranzen gelten auch bei von uns durchgeführten Zuschnitten.

Physikalisch bedingte, nicht unserem Einfluss unterliegende Eigenschaften, Zustände oder Funktionsverhalten unterliegen nicht den Gewährleistungsrechten, da sie einen Mangel nicht darstellen. Dies gilt insbesondere für Interferenzerscheinungen, Doppelscheibeneffekte, Kondensation bei Mehrscheiben-Isolierglas, Benetzbarkeit von Isolierglas, Irisation bei ESG, Bewegungsgeräuschen bei Sprossenverglasungen.

Stellt der Besteller Mängel fest, so darf er die mangelhafte Ware nicht weiter veräußern oder verwenden, sondern hat diese aufzubewahren und uns die Möglichkeit zu geben, den Mangel an Ort und Stelle zu besichtigen und zu überprüfen.

Für den Fall der berechtigten Reklamation behalten wir uns vor, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Art des Mangels die Art der Nacherfüllung einseitig festzulegen.

Wir haften für Sachmängel gegenüber Verbrauchern für längstens 24 Monate, im Übrigen soweit gesetzlich zulässig für längstens 12 Monate ab Gefahrübergang.

Für Glasbruch an kundeneigenen Verglasungen, der bei von uns durchgeführter Demontage haften wir nur bei fehlerhafter Demontage. Der Zustand solcher Verglasungen kann von uns nicht im voraus entsprechend beurteilt werden.

Eine weitergehende Haftung insbesondere für Folgeschäden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8. Datenschutz

Wir erheben im Rahmen unserer Geschäftsprozesse die Daten unserer Kunden soweit zur Bearbeitung der Geschäftsbeziehung notwendig. Personenbezogene Daten verarbeiten wir ausschließlich gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Insbesondere werden Daten von uns nicht an Dritte ohne vorherige Zustimmung des Kunden weitergeleitet, soweit nicht für die Erfüllung der Geschäftsbeziehung notwendig.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Sitz unserer Firma. Der Sitz unserer Firma bestimmt auch den Gerichtsstand, soweit zulässig. Wir sind jedoch jeder Zeit berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

10. Anzuwendendes Recht

Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach den rechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so ist oder sind sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirksam ist und der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten geschäftlichen Zweck am Nächsten kommt.

12. Besondere Bestimmungen für Lieferungen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB

Der Besteller wird insoweit auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung sofort fällig ist. Damit gerät der Besteller, spätestens nach 14 Tagen ab Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug.

Es ergibt sich beim Verzug ein Anspruch unsererseits aus § 288 Abs. 1 (247) BGB.

13. Besondere Bestimmungen bei Montageleistungen

Beinhaltet unsere Beauftragung die Montage von Verglasungen, so ist stets und zwingend uns die Möglichkeit einer Selbstvornahme des Aufmaßes zur Bestellung zu geben.

Für nicht von uns aufgenommene Maße können wir keinerlei Gewährleistung für deren Richtigkeit übernehmen.

Beinhaltet die Beauftragung die Lieferung und Montage von Duschabtrennungen, so wird darauf hingewiesen, dass diese in keinem Falle vollkommen dicht sein können. Technisch bedingt kommt es bei jeder Ganzglas-Duschabtrennung zum Austritt von Wasser in geringem Umfang. Dies ist nicht vermeidbar und stellt insbesondere keinen Mangel unserer Leistung dar.

Besteht unsere Leistung in der Bearbeitung von Kunden gelieferter oder bauseits gestellter Gläser, so können wir beim Zuschnitt oder sonstigen Verarbeitung für die Beschaffenheit und Geeignetheit der Gläser zur gewählten Art der Bearbeitung keiner Haftung übernehmen.

Im Übrigen gelten für Werkleistungen die gesetzlichen Bestimmungen der § 631 ff. BGB.

Stand 17.01.2012